§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 19.10.2023 – 6 K 191/22Zitiert von 1
- BFH, 25.10.2016 – I R 54/14Persönliche Körperschaftsteuerpflicht und Gemeinnützigkeit eines ausländischem Recht unterliegenden CollegesZitiert von 18
- BFH, 17.09.2003 – I R 85/02Zitiert von 7
- BFH, 24.03.2021 – V R 35/18Gemeinnützigkeit eines englischen CollegesZitiert von 2
- BFH, 20.12.2006 – I R 94/02Zitiert von 16
- BFH, 14.07.2004 – I R 94/02Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- BFH, 04.12.2025 – V R 25/23(Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der AbgabenordnungAO)Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 28.06.2022 – 3 U 88/21
23 Entscheidungen zu § 62 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/62#abs-1 (1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/62#abs-2 (2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/62#abs-3 (3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/62#abs-4 (4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.